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- Vor der kirchlichen Trauung zuerst zum Standesamt
Zürich. Ab dem 1. Januar 2009 ändert sich in der Bundesrepublik Deutschland das Personenstandsgesetz. Das seit dem Jahr 1876 so genannte Voraustrauungsverbot, nach dem kirchliche Trauungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn zuvor die standesamtliche Eheschließung stattfand, entfällt künftig. Die Neuapostolische Kirche wird dennoch am bisherigen Prinzip des „Zuerst zum Standesamt“ festhalten.
Kirchen können ab dem 1. Januar 2009 eine Ehe schließen, obwohl keine standesamtliche Trauung vorliegt. Die meisten Kirchen in Deutschland sprechen sich allerdings dagegen aus, auch die Neuapostolische Kirche. In der Herbstversammlung der europäischen Bezirksapostel beschlossen die Leiter der verschiedenen Gebietskirchen, dass es künftig keine kirchliche Trauung ohne vorangegangene standesamtliche Eheschließung geben soll. Die wesentlichen Gründe dafür sind vor allem rechtlicher Natur. So gelten Eheleute, die sich nur kirchlich trauen lassen, vor dem Gesetz weiterhin als unverheiratet. Damit sind Fürsorgeansprüche der Eheleute untereinander (Unterhalt) nicht gewährleistet. Besonders Frauen und Kinder würden benachteiligt, denn auch Kinder, die aus einer nur kirchlich getrauten Ehe hervorgehen, gelten vor dem Gesetz als nichtehelich – mit allen Konsequenzen.
Die Gemeindeleiter der neuapostolischen Gemeinden in Deutschland erhalten für Anfragen ein detailliertes Merkblatt, herausgegeben durch die Kirchenleitung in Zürich. Darin sind die wichtigsten Gründe für eine Beibehaltung der bisherigen Praxis aufgelistet. Auch auf die so genannte „Hinterbliebenen-Ehe“ wird hingewiesen. Das in diesem Fall geltend gemachte Interesse von Rentenansprüchen sei zwar nachvollziehbar, zwinge aber nicht zu einer andersartigen Vorgehensweise. Eine unterschiedliche Handhabung gegenüber jungen Paaren wäre nicht nachvollziehbar, heißt es im Merkblatt.
27 December 2008