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- Bisherige Regelung zum Ruhestand von Amtsträgern wird präzisiert
Zürich. Ein Amtsträger der Neuapostolischen Kirche wird grundsätzlich durch einen Apostel ordiniert und auch von einem Apostel in den Ruhestand verabschiedet. Die Ruhesetzung erfolgt im gottesdienstlichen Rahmen. Im Regelfall ist mit der Vollendung des 65. Lebensjahres dieser Zeitpunkt gekommen, doch kann im Einzelfall der zuständige Bezirksapostel nach Absprache mit dem betroffenen Amtsträger eine Verlängerung der Amtstätigkeit festlegen.
In jedem Fall aber soll die Ruhesetzung vor dem 68. Geburtstag erfolgen. Der Apostel dankt dem Amtsträger für alles, was er im Geist der Liebe Christi gewirkt hat und entbindet ihn von seiner aktiven Amtstätigkeit.
Beschluss gilt ab dem 01. Januar
Die Bezirksapostelversammlung befasste sich anlässlich ihrer Tagung in Stuttgart im März dieses Jahres mit dem Thema. Der Beschluss dazu gilt ab dem 1. Januar 2014 und lautet konkret:
- Im Regelfall erfolgt die Ruhesetzung nach Vollendung des 65. Altersjahres.
- Im Einzelfall kann der zuständige Bezirksapostel nach Absprache mit dem betroffenen Amtsträger eine Verlängerung der Amtstätigkeit festlegen. Die Ruhesetzung soll vor dem 68. Geburtstag erfolgen.
- In Bezug auf die Verlängerung der Amtstätigkeit darf auf die Amtsträger kein moralischer Druck ausgeübt werden.
- In begründeten Fällen kann auf Bitte des Amtsträgers eine vorzeitige Ruhesetzung vorgenommen werden.
19. November 2013