Richtlinien für Geistliche

9.1 Andachten

Andachten sind von Gemeindeandachten[84] zu unterscheiden. Mögliche Anlässe für Andachten können kirchliche Feiertage oder gesellschaftliche Ereignisse sein, aber auch Gedächtnistage oder Katastrophen. Beispielsweise können Heiligabend, Karfreitag (Todesstunde Jesu), Gründonnerstag (Einsetzung des Heiligen Abendmahls) oder am Himmelfahrtstag Andachten angesetzt werden. Auch können Andachten zur Evangelisierung oder zur Gemeinschaft mit anderen Konfessionen genutzt werden. Die Andacht hat immer einen Bezug zum christlichen Glauben.

Eine Andacht hat keine liturgische Form. Sie ist von daher auch keine Sonderform des Gottesdienstes. Die Anwesenheit von Geistlichen ist zur Durchführung einer Andacht nicht erforderlich. Ihr Ablauf wird von den Durchführenden bestimmt. Die Leitung einer Andacht findet nicht vom Altar aus statt. Es erfolgt keine gottesdienstliche Wortverkündigung und keine Sakramentsspendung oder Segenshandlung. Eine Andacht beginnt und endet mit einem Gebet. Es erfolgt kein trinitarischer Eingang bzw. Schlusssegen. 

Die Gemeinde- oder Bezirksleitung entscheidet über die Durchführung einer Andacht im Kirchengebäude. Ihre Gestaltung muss der Heiligkeit des Hauses angemessen sein.


[84] Vgl. Nr. 5