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Richtlinien für Geistliche
13.2 Gebietskirche
Die Gebietskirchen werden nach dem jeweiligen Landesrecht gegründet. Zur seelsorgerischen Betreuung können Gemeinden einer Region zu Bezirken zusammengefasst werden. Die Gebietskirchenleitung gewährleistet die Fortentwicklung des organisatorischen Aufbaus in Zusammenarbeit mit den Organen der Gebietskirche.