Richtlinien für Geistliche

13.2 Gebietskirche

Die Gebietskirchen werden nach dem jeweiligen Landesrecht gegründet. Zur seelsorgerischen Betreuung können Gemeinden einer Region zu Bezirken zusammengefasst werden. Die Gebietskirchenleitung gewährleistet die Fortentwicklung des organisatorischen Aufbaus in Zusammenarbeit mit den Organen der Gebietskirche.