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Richtlinien für Geistliche
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- 10.1 Ökumene
- 10.1.1 Ökumenische Veranstaltung
- 10.1.1.1 Ökumene: Gottesdienste und Segenshandlungen
- 10.1.1.2 Ökumene: Besondere Gemeindeanlässe
- 10.1.1.3 Ökumene: Trauung
- 10.1.1.4 Ökumene: Heilige Wassertaufe
- 10.1.1.5 Ökumene: Trauerfeier
- 10.1.1.6 Sonstige ökumenische Veranstaltungen
- 10.1.1.7 Kirchenfachmessen und Kirchentage
- 10.1.2 Nutzung kirchlicher Räume - kirchliche Nutzung
- 10.2 Interreligiöser Dialog
- 10.2.1 Beteiligung an Gottesdiensten
- 10.2.2 Mitwirken nicht-christlicher Geistlicher bei einer Trauung
- 10.2.3 Mitwirken nicht-christlicher Geistlicher bei einer Trauerfeier
- 10.2.4 Beteiligung an Andachten
- 10.2.5 Nutzung kirchlicher Räume - andere Nutzung
10.2.2 Mitwirken nicht-christlicher Geistlicher bei einer Trauung
Die Spendung des Trausegens ist auch möglich, wenn einer der Beteiligten ein Nichtchrist ist.[87] Der Trausegen in der Neuapostolischen Kirche wird im Namen des dreieinigen Gottes gespendet. Ein Verzicht auf die trinitarische Form der Segnung aus Rücksichtnahme dem nicht-christlichen Geistlichen oder Ehepartner gegenüber ist nicht möglich, denn der Glaube an den dreieinigen Gott gehört zum Grundbekenntnis des christlichen Glaubens.
Ein Mitwirken nicht-christlicher Geistlicher an Segens- und Sakramentshandlungen der Neuapostolischen Kirche ist nicht möglich. Jedoch ist ausserhalb des Gottesdienstes, also nach dem Schlusssegen, ein Grusswort bzw. das Übermitteln von Segenswünschen durch nichtchristliche Geistliche möglich. Auf diese Regelung und ihre Begründung müssen jüdische oder muslimische Geistliche in einem Vorgespräch ausdrücklich hingewiesen werden.
[87] Vgl. KNK 5.3.7.1