Richtlinien für Geistliche

10.1.2 Nutzung kirchlicher Räume - kirchliche Nutzung

Im Bedarfsfall können unsere kirchlichen Räume anderen Konfessionen zur kirchlichen Nutzung überlassen werden. Unsere Gottesdienste und sonstigen Gemeindeaktivitäten dürfen durch die Drittnutzung nicht beeinträchtigt werden. Die Würde des Ortes ist zu wahren.

Im Gegenzug können Kirchengebäude anderer Konfessionen auch für unsere kirchlichen Zwecke genutzt werden. Hierüber entscheidet der Bezirksapostel oder die Bezirksapostelin.