- Startseite
- Kennenlernen
- Richtlinien für Geistliche
Richtlinien für Geistliche
- zurück
- 3.1 Ämterordnung
- 3.2 Amtsvollmacht
- 3.3 Ordination von Geistlichen
- 3.3.1 Ordination: Verfahren
- 3.3.2 Ordination: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.4 Amtsauftrag
- 3.4.1 Arbeitsbereich
- 3.4.2 Amtsausübungen ausserhalb des Arbeitsbereichs
- 3.4.3 Amtsausübung im Ruhestand
- 3.5 Ausübung eines zuvor getragenen Amtes
- 3.6 Beurlaubung
- 3.6.1 Beurlaubungsgründe
- 3.6.2 Beurlaubung: Verfahren
- 3.6.3 Aufhebung der Beurlaubung
- 3.7 Bestätigung von Geistlichen
- 3.7.1 Amtsbestätigung: Verfahren
- 3.7.2 Amtsbestätigung: Liturgische Eingliederung
- 3.7.3 Amtsbestätigung: Durchführung
- 3.8 Ruhesetzung von Geistlichen
- 3.8.1 Ruhesetzung: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.9 Amtsniederlegung
- 3.10 Amtsenthebung
- 3.11 Neuordination
- 3.12 Beauftragung von Geistlichen
- 3.12.1 Beauftragung von Geistlichen: Verfahren
- 3.12.2 Beauftragung von Geistlichen: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.13 Ernennung
- 3.14 Entbindung
- 3.15 Dokumentation von Ordination, Beauftragung, Ernennung
- 3.16 Voraussetzungen für ein Amt
- 3.16.1 Selbstverständnis der Geistlichen
- 3.16.2 Voraussetzungen für ein Amt: Glaubensbekenntnis
- 3.16.3 Voraussetzungen für ein Amt: Alter
- 3.16.4 Voraussetzungen für ein Amt: Kompetenzprofile
- 3.16.5. Voraussetzungen für ein Amt: Lebensform
- 3.17 Einführung in Amt, Beauftragung oder Dienst
- 3.18 Fortbildung
- 3.19 Rechte
- 3.19.1 Zustimmung zur Ordination, Beauftragung und Ernennung
- 3.19.2 Informationsrechte
- 3.19.3 Rechte: Teilnahme an Ämterversammlungen und Ämtergottesdiensten
- 3.19.4 Rechte: Fürsorge und Erholung
- 3.19.5 Rechte: Seelsorge
- 3.19.6 Anhörungsrecht
- 3.19.7 Rechte: Ruhesetzung
- 3.19.8 Rechte: Amtsniederlegung
- 3.20 Pflichten
- 3.20.1 Verbindung zum Apostolat
- 3.20.2 Pflichten: Vertreten der Glaubenslehre
- 3.20.3 Pflichten: Beachtung kirchlicher Regelungen
- 3.20.4 Pflichten: Unparteilichkeit
- 3.20.5 Pflicht zur Uneigennützigkeit
- 3.20.6 Pflichten: Verschwiegenheit
- 3.20.7 Pflichten: Zusammenarbeit der Geistlichen
- 3.20.8 Offenbarungspflichten
- 3.20.9 Pflichten: Loyalität und Wohlverhalten
- 3.20.10 Pflichten: Kollision mit Berufsinteressen
- 3.20.11 Pflichten: Zurückhaltung bei politischer Betätigung
- 3.20.12 Pflichten: Schutz vor sexueller Gewalt
- 3.21 Folgen bei Verstoss gegen Amtspflichten
3.20.8 Offenbarungspflichten
Geistliche verpflichten sich, die Kirchenleitung über Sachverhalte zu informieren, die zur Besorgnis über einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden für die Kirche Anlass geben. Dies gilt insbesondere für Verdachtsfälle von sexuellen Übergriffen in der Seelsorge und pflichtwidrigem Umgang mit Opfergeldern.
Geistliche informieren die führungsverantwortlichen über Veränderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, wenn diese die Amtstätigkeit unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen.
Verurteilungen wegen einer Straftat können ein Hinderungsgrund für eine Amtstätigkeit sein. Ist zu erwarten, dass Geistliche wegen einer Straftat von einem Gericht verurteilt werden, sind hierüber die Kirchenleitung zu informieren.