Richtlinien für Geistliche

3.20.8 Offenbarungspflichten

Geistliche verpflichten sich, die Kirchenleitung über Sachverhalte zu informieren, die zur Besorgnis über einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden für die Kirche Anlass geben. Dies gilt insbesondere für Verdachtsfälle von sexuellen Übergriffen in der Seelsorge und pflichtwidrigem Umgang mit Opfergeldern.

Geistliche informieren die führungsverantwortlichen über Veränderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, wenn diese die Amtstätigkeit unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen.

Verurteilungen wegen einer Straftat können ein Hinderungsgrund für eine Amtstätigkeit sein. Ist zu erwarten, dass Geistliche wegen einer Straftat von einem Gericht verurteilt werden, sind hierüber die Kirchenleitung zu informieren.