Richtlinien für Geistliche

3.10 Amtsenthebung

Eine Amtsenthebung ist die durch den Apostel ausgesprochene Rücknahme von Amtsvollmacht und Amtsauftrag. Über eine Amtsenthebung entscheidet die Leitung des Bezirksapostel-Bereiches im Einvernehmen mit dem Apostel oder der Apostelin.
Diese kann erfolgen, wenn Beurlaubungsgründe dauerhaft bestehen oder andere schwerwiegende Gründe vorliegen, die das erforderliche Vertrauen in den Amtsträger oder die Amtsträgerin nachhaltig stören. Auch im Ruhestand befindliche Geistliche können ihres Amtes enthoben werden.
 

3.10.1 Verfahren

Liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Voraussetzungen zu Amtsenthebungen vor, soll den Geistlichen dies mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Nach Möglichkeit sollen leitende Geistliche persönliche Gespräche mit den Betroffenen führen. Das Gespräch soll möglichst dokumentiert werden.

Die Amtsenthebung ist den Geistlichen mit den Entscheidungsgründen, wenn möglich schriftlich mitzuteilen. Über die Amtsenthebung soll die Gemeinde unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte zeitnah unterrichtet werden.