Richtlinien für Geistliche

3.5 Ausübung eines zuvor getragenen Amtes

Persönliche oder gesundheitliche Gründe können es erforderlich machen, dass Geistliche ihr Amt nicht mehr vollumfänglich ausüben können, aber die Ausübung eines zuvor getragenen Amtes möglich ist. In diesen Fällen kann der Apostel oder die Apostelin den Auftrag erteilen, das zuvor getragene Amt auszuüben. In diesen Fällen dürfen Geistliche von der ihnen übertragenen höheren Amtsvollmacht keinen Gebrauch mehr machen. Sofern die Hinderungsgründe zur vollumfänglichen Amtsausübung nicht mehr bestehen, kann der Amtsauftrag wieder erweitert werden.