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- Richtlinien für Geistliche
Richtlinien für Geistliche
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- 3.1 Ämterordnung
- 3.2 Amtsvollmacht
- 3.3 Ordination von Geistlichen
- 3.3.1 Ordination: Verfahren
- 3.3.2 Ordination: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.4 Amtsauftrag
- 3.4.1 Arbeitsbereich
- 3.4.2 Amtsausübungen ausserhalb des Arbeitsbereichs
- 3.4.3 Amtsausübung im Ruhestand
- 3.5 Ausübung eines zuvor getragenen Amtes
- 3.6 Beurlaubung
- 3.6.1 Beurlaubungsgründe
- 3.6.2 Beurlaubung: Verfahren
- 3.6.3 Aufhebung der Beurlaubung
- 3.7 Bestätigung von Geistlichen
- 3.7.1 Amtsbestätigung: Verfahren
- 3.7.2 Amtsbestätigung: Liturgische Eingliederung
- 3.7.3 Amtsbestätigung: Durchführung
- 3.8 Ruhesetzung von Geistlichen
- 3.8.1 Ruhesetzung: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.9 Amtsniederlegung
- 3.10 Amtsenthebung
- 3.11 Neuordination
- 3.12 Beauftragung von Geistlichen
- 3.12.1 Beauftragung von Geistlichen: Verfahren
- 3.12.2 Beauftragung von Geistlichen: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.13 Ernennung
- 3.14 Entbindung
- 3.15 Dokumentation von Ordination, Beauftragung, Ernennung
- 3.16 Voraussetzungen für ein Amt
- 3.16.1 Selbstverständnis der Geistlichen
- 3.16.2 Voraussetzungen für ein Amt: Glaubensbekenntnis
- 3.16.3 Voraussetzungen für ein Amt: Alter
- 3.16.4 Voraussetzungen für ein Amt: Kompetenzprofile
- 3.16.5. Voraussetzungen für ein Amt: Lebensform
- 3.17 Einführung in Amt, Beauftragung oder Dienst
- 3.18 Fortbildung
- 3.19 Rechte
- 3.19.1 Zustimmung zur Ordination, Beauftragung und Ernennung
- 3.19.2 Informationsrechte
- 3.19.3 Rechte: Teilnahme an Ämterversammlungen und Ämtergottesdiensten
- 3.19.4 Rechte: Fürsorge und Erholung
- 3.19.5 Rechte: Seelsorge
- 3.19.6 Anhörungsrecht
- 3.19.7 Rechte: Ruhesetzung
- 3.19.8 Rechte: Amtsniederlegung
- 3.20 Pflichten
- 3.20.1 Verbindung zum Apostolat
- 3.20.2 Pflichten: Vertreten der Glaubenslehre
- 3.20.3 Pflichten: Beachtung kirchlicher Regelungen
- 3.20.4 Pflichten: Unparteilichkeit
- 3.20.5 Pflicht zur Uneigennützigkeit
- 3.20.6 Pflichten: Verschwiegenheit
- 3.20.7 Pflichten: Zusammenarbeit der Geistlichen
- 3.20.8 Offenbarungspflichten
- 3.20.9 Pflichten: Loyalität und Wohlverhalten
- 3.20.10 Pflichten: Kollision mit Berufsinteressen
- 3.20.11 Pflichten: Zurückhaltung bei politischer Betätigung
- 3.20.12 Pflichten: Schutz vor sexueller Gewalt
- 3.21 Folgen bei Verstoss gegen Amtspflichten
3.14 Entbindung
3.14.1 Entbindung von einer Beauftragung / Ernennung von Geistlichen
3.14.1.1 Verfahren
Der Amtsträger oder die Amtsträgerin kann jederzeit um Entbindung von der Beauftragung oder Ernennung bitten. Beabsichtigt der Apostel oder die Apostelin die Entbindung von einer Beauftragung oder Ernennung, wird dies den Betreffenden unter Benennung der Gründe mitgeteilt. Der Termin der Entbindung soll nach Möglichkeit einvernehmlich abgestimmt werden. Dies gilt auch, wenn bei der Beauftragung oder Ernennung von vornherein eine zeitliche Befristung vereinbart wurde. Die Gemeinde oder der Bezirk sollen über die Entbindung zeitnah informiert werden.
3.14.1.2 Liturgische Eingliederung
Die Entbindung eines/einer Geistlichen von einer Beauftragung oder von einer Ernennung findet im Anschluss an die Feier des Heiligen Abendmahls statt. Sind mehrere Handlungen vorgesehen, werden sie in folgender Reihenfolge durchgeführt:
- Ruhesetzung, Entbindung von einer Beauftragung oder Ernennung, die an ein Amt gebunden ist
- Ordination, Beauftragung, Ernennung, Bestätigung
- Entbindung vom/Ernennung zum Dienst, der nicht an ein Amt gebunden ist
- Verlobung, Trauung, Hochzeitsjubiläen.
3.14.1.3 Durchführung
Entbindungen von einer Beauftragung bzw. von einer Ernennung erfolgen durch Mitglieder des Apostolats oder von ihm dazu bestimmte Geistliche im priesterlichen Amt.
Handlung
Dem/der Betreffenden wird vor dem Altar der Dank für das Dienen und den Einsatz ausgesprochen. Anschliessend wird ihm/ihr die Hand gereicht und die Entbindung von der Beauftragung oder Ernennung mit sinngemäss folgenden Worten vorgenommen:
„Ich entbinde dich hiermit [im Auftrag des Apostels / der Apostelin] von deiner Beauftragung/Ernennung als [Bezeichnung] in [Wirkungskreis].“
3.14.2 Entbindung von einer Ernennung zu Diensten, die nicht an ein Amt gebunden sind
3.14.2.1 Liturgische Eingliederung
Die Entbindung von einer Ernennung erfolgt entweder im Gottesdienst oder nach dem Gottesdienst vor der Gemeinde oder aber im Kreis derjenigen, für die der Dienst ausgeübt wurde.
Findet die Entbindung innerhalb eines Gottesdienstes statt, geschieht dies im Anschluss an die Feier des Heiligen Abendmahls. Sind mehrere Handlungen vorgesehen, werden sie in folgender Reihenfolge durchgeführt:
- Ruhesetzung, Entbindung von einer Beauftragung oder Ernennung, die an ein Amt gebunden ist
- Ordination, Beauftragung, Ernennung, Bestätigung
- Entbindung von einem / Ernennung zu einem Dienst, der nicht an ein Amt gebunden ist
- Verlobung, Trauung, Hochzeitsjubiläen.
3.14.2.2 Durchführung
Entbindungen von einer Ernennung erfolgen durch das Apostolat oder von ihm dazu bestimmte Geistliche im priesterlichen Amt.
Handlung
Dem/der Betreffenden wird ggf. vor dem Altar der Dank für das Dienen und den Einsatz ausgesprochen. Anschliessend wird ihm/ihr die Hand gereicht und die Entbindung von der Ernennung mit sinngemäss folgenden Worten vorgenommen:
„Ich entbinde dich [im Auftrag des Apostels / der Apostelin] von der Ernennung als [Bezeichnung].“