Richtlinien für Geistliche

3.6 Beurlaubung

Geistliche können von der Ausübung ihres Amtes beurlaubt werden. Die Dauer einer Beurlaubung soll einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Während der Beurlaubungszeit ist ein enger seelsorgerischer Kontakt sicher zu stellen.