Richtlinien für Geistliche

3.16.5. Voraussetzungen für ein Amt: Lebensform

3.16.5.1 Ehe

Die Ehe ist die von Gott gewollte und unter seinem Segen stehende Lebensgemeinschaft von Mann und Frau; sie bildet die Grundlage für die Familie. Ihr liegt ein auf freier Willensentscheidung beider Ehepartner beruhendes öffentliches Treueversprechen zugrunde. Gegenseitige Liebe und Treue sind für das Gelingen der Ehe unerlässlich. Gottes Segen ist ein wertvolles Grundelement für die Ehe und Familie.[25]

Die monogame Ehe von Mann und Frau ist eine göttliche Einrichtung und nicht nur eine menschliche Institution. Die polygame Ehe (Vielehe) steht nicht in Übereinstimmung mit der christlichen Lehre und Tradition. Bedeutung und Wert der Ehe werden auch daraus deutlich, dass Gott den Schutz dieser Einrichtung ausdrücklich in den Zehn Geboten verankert hat.[26]

Die Amtstätigkeit setzt die Ehe nicht voraus. Von Geistlichen wird jedoch erwartet, dass sie sich zur Ehe als christlichem Leitbild für die Lebensgemeinschaft von Frau und Mann glaubhaft bekennen. Verheiratete Geistliche sollen sich daher darum bemühen, die christlichen Werte

  • echte Liebe
  • ernsthafter Bindungswille
  • anhaltende Treue
  • gegenseitiger Beistand

zu leben.

3.16.5.2 Konkubinat

Die Leitung der Gebietskirche erlässt unter Berücksichtigung der traditionellen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten Regelungen zum Umgang mit Geistlichen, die in Lebenspartnerschaften leben.

Lebt ein Diakon oder eine Diakonin im Konkubinat, werden die leitenden verantwortlichen Geistlichen nach Massgabe der Gebietskirche die Situation beurteilen und entscheiden, ob eine Amtstätigkeit möglich ist. An die Lebensführung der priesterlichen Geistlichen werden besondere Erwartungen der Kirche gestellt. Wenn diese im Konkubinat leben, soll der Bezirksapostel / die Bezirksapostelin die Situation beurteilen und entscheiden. Dies kann an den zuständigen Apostel oder die Apostelin delegiert werden.