Richtlinien für Geistliche

3.21 Folgen bei Verstoss gegen Amtspflichten

Wenn Geistliche schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dienen nachfolgende Massnahmen zur Mahnung und tragen dazu bei, dass das Vertrauensverhältnis der Gemeindemitglieder zu den Geistlichen gewahrt bleibt. Wenn eine Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Mass das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen der Kirche bedeutsamen Weise beeinträchtigt, können auch Massnahmen gegen Geistliche im Ruhestand ergriffen werden.

3.21.1 Massnahmen

Führungsverantwortliche Geistliche sprechen im Sinne des Leitbildes „Dienen und Führen“ bekanntgewordene Mängel in der Amtsführung in vertraulichen Gesprächen mit den Betreffenden offen und wertschätzend an. Führt dies nicht zu der erforderlichen Verhaltensänderung oder liegen Pflichtverstösse vor, die das Vertrauensverhältnis zu Gemeindemitgliedern, übergeordneten Geistlichen oder zur Kirchenleitung nachhaltig stören, können eine Beurlaubung[29] oder eine Amtsenthebung[30] ausgesprochen werden.

Bei hauptamtlich für die Kirche tätigen Geistlichen bleiben arbeitsrechtliche Massnahmen von diesen Disziplinarmassnahmen unberührt.