Richtlinien für Geistliche

3.6.2 Beurlaubung: Verfahren

Beurlaubungen sprechen Apostel oder Bezirksapostel auf Wunsch der Geistlichen, auf Veranlassung der Gemeinde- oder Bezirksleitung oder eigeninitiativ aus. Beurlaubungen sind den Geistlichen gegenüber zu begründen.

Erfolgen Beurlaubungen nicht auf eigenen Wunsch, sollen Geistliche nach Möglichkeit zuvor angehört werden. Gründe und Dauer sind, wenn möglich zu dokumentieren. Die betroffenen Gemeinden sind über die Beurlaubung möglichst in Absprache mit den Betroffenen zu unterrichten.