Richtlinien für Geistliche

3.6.3 Aufhebung der Beurlaubung

Wenn der Beurlaubungsgrund nicht mehr besteht, entscheiden die Verantwortlichen im Einvernehmen mit den Betroffenen über die Aufhebung der Beurlaubung und die Wiederaufnahme der Amtstätigkeit. Die betreffenden Gemeinden sind über die Entscheidung zu unterrichten.