Richtlinien für Geistliche

3.19.4 Rechte: Fürsorge und Erholung

Geistliche stehen bei der Ausübung des Amtes unter der Fürsorge und dem Schutz der Kirche. Im Rahmen der Möglichkeiten bemüht sich die Kirche, ihnen bei Konflikten und Problemlagen, die durch deren Amtstätigkeit entstanden sind, angemessenen Beistand zu leisten.

Geistliche mit Leitungsfunktion achten auch darauf, dass eine dauerhafte Überlastung vermieden wird und erforderliche Freiräume für die persönliche Erholung erhalten bleiben.