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- Richtlinien für Geistliche
Richtlinien für Geistliche
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- 3.1 Ämterordnung
- 3.2 Amtsvollmacht
- 3.3 Ordination von Geistlichen
- 3.3.1 Ordination: Verfahren
- 3.3.2 Ordination: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.4 Amtsauftrag
- 3.4.1 Arbeitsbereich
- 3.4.2 Amtsausübungen ausserhalb des Arbeitsbereichs
- 3.4.3 Amtsausübung im Ruhestand
- 3.5 Ausübung eines zuvor getragenen Amtes
- 3.6 Beurlaubung
- 3.6.1 Beurlaubungsgründe
- 3.6.2 Beurlaubung: Verfahren
- 3.6.3 Aufhebung der Beurlaubung
- 3.7 Bestätigung von Geistlichen
- 3.7.1 Amtsbestätigung: Verfahren
- 3.7.2 Amtsbestätigung: Liturgische Eingliederung
- 3.7.3 Amtsbestätigung: Durchführung
- 3.8 Ruhesetzung von Geistlichen
- 3.8.1 Ruhesetzung: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.9 Amtsniederlegung
- 3.10 Amtsenthebung
- 3.11 Neuordination
- 3.12 Beauftragung von Geistlichen
- 3.12.1 Beauftragung von Geistlichen: Verfahren
- 3.12.2 Beauftragung von Geistlichen: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.13 Ernennung
- 3.14 Entbindung
- 3.15 Dokumentation von Ordination, Beauftragung, Ernennung
- 3.16 Voraussetzungen für ein Amt
- 3.16.1 Selbstverständnis der Geistlichen
- 3.16.2 Voraussetzungen für ein Amt: Glaubensbekenntnis
- 3.16.3 Voraussetzungen für ein Amt: Alter
- 3.16.4 Voraussetzungen für ein Amt: Kompetenzprofile
- 3.16.5. Voraussetzungen für ein Amt: Lebensform
- 3.17 Einführung in Amt, Beauftragung oder Dienst
- 3.18 Fortbildung
- 3.19 Rechte
- 3.19.1 Zustimmung zur Ordination, Beauftragung und Ernennung
- 3.19.2 Informationsrechte
- 3.19.3 Rechte: Teilnahme an Ämterversammlungen und Ämtergottesdiensten
- 3.19.4 Rechte: Fürsorge und Erholung
- 3.19.5 Rechte: Seelsorge
- 3.19.6 Anhörungsrecht
- 3.19.7 Rechte: Ruhesetzung
- 3.19.8 Rechte: Amtsniederlegung
- 3.20 Pflichten
- 3.20.1 Verbindung zum Apostolat
- 3.20.2 Pflichten: Vertreten der Glaubenslehre
- 3.20.3 Pflichten: Beachtung kirchlicher Regelungen
- 3.20.4 Pflichten: Unparteilichkeit
- 3.20.5 Pflicht zur Uneigennützigkeit
- 3.20.6 Pflichten: Verschwiegenheit
- 3.20.7 Pflichten: Zusammenarbeit der Geistlichen
- 3.20.8 Offenbarungspflichten
- 3.20.9 Pflichten: Loyalität und Wohlverhalten
- 3.20.10 Pflichten: Kollision mit Berufsinteressen
- 3.20.11 Pflichten: Zurückhaltung bei politischer Betätigung
- 3.20.12 Pflichten: Schutz vor sexueller Gewalt
- 3.21 Folgen bei Verstoss gegen Amtspflichten
3.3.1 Ordination: Verfahren
Die Ausersehung zum Amt liegt nicht im menschlichen, sondern im göttlichen Willen begründet. Es ist Aufgabe der Apostel, den göttlichen Willen zu erkennen und demgemäss zu handeln, um die Gemeinden und Bezirke nach den jeweiligen Bedürfnissen und Erfordernissen mit den notwendigen Amtsgaben auszustatten.
Vorschläge zur Ordination in ein Amt sollen der Gemeinde- und Bezirksleitung den verantwortlichen Aposteln oder Bezirksaposteln vorgelegt werden. Vorschläge für die Ordination in das Priesteramt sollen möglichst Hinweise über die Befähigung zur regelmässigen Wortverkündigung im Gottesdienst enthalten.
Nachdem die Entscheidung zur Ordination getroffen ist, führen die leitenden Geistlichen der Gemeinde oder des Bezirks ein Ordinationsgespräch. In diesem Gespräch werden die Voraussetzungen für das Amt und die damit verbundenen Aufgaben erörtert. Abschliessend ist die Bereitschaft zur Annahme des Amts zu erfragen. Wenn möglich, werden auch Ehepartner in das Gespräch einbezogen.