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- Richtlinien für Geistliche
Richtlinien für Geistliche
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- 3.1 Ämterordnung
- 3.2 Amtsvollmacht
- 3.3 Ordination von Geistlichen
- 3.3.1 Ordination: Verfahren
- 3.3.2 Ordination: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.4 Amtsauftrag
- 3.4.1 Arbeitsbereich
- 3.4.2 Amtsausübungen ausserhalb des Arbeitsbereichs
- 3.4.3 Amtsausübung im Ruhestand
- 3.5 Ausübung eines zuvor getragenen Amtes
- 3.6 Beurlaubung
- 3.6.1 Beurlaubungsgründe
- 3.6.2 Beurlaubung: Verfahren
- 3.6.3 Aufhebung der Beurlaubung
- 3.7 Bestätigung von Geistlichen
- 3.7.1 Amtsbestätigung: Verfahren
- 3.7.2 Amtsbestätigung: Liturgische Eingliederung
- 3.7.3 Amtsbestätigung: Durchführung
- 3.8 Ruhesetzung von Geistlichen
- 3.8.1 Ruhesetzung: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.9 Amtsniederlegung
- 3.10 Amtsenthebung
- 3.11 Neuordination
- 3.12 Beauftragung von Geistlichen
- 3.12.1 Beauftragung von Geistlichen: Verfahren
- 3.12.2 Beauftragung von Geistlichen: Ablauf und Wortlautempfehlung
- 3.13 Ernennung
- 3.14 Entbindung
- 3.15 Dokumentation von Ordination, Beauftragung, Ernennung
- 3.16 Voraussetzungen für ein Amt
- 3.16.1 Selbstverständnis der Geistlichen
- 3.16.2 Voraussetzungen für ein Amt: Glaubensbekenntnis
- 3.16.3 Voraussetzungen für ein Amt: Alter
- 3.16.4 Voraussetzungen für ein Amt: Kompetenzprofile
- 3.16.5. Voraussetzungen für ein Amt: Lebensform
- 3.17 Einführung in Amt, Beauftragung oder Dienst
- 3.18 Fortbildung
- 3.19 Rechte
- 3.19.1 Zustimmung zur Ordination, Beauftragung und Ernennung
- 3.19.2 Informationsrechte
- 3.19.3 Rechte: Teilnahme an Ämterversammlungen und Ämtergottesdiensten
- 3.19.4 Rechte: Fürsorge und Erholung
- 3.19.5 Rechte: Seelsorge
- 3.19.6 Anhörungsrecht
- 3.19.7 Rechte: Ruhesetzung
- 3.19.8 Rechte: Amtsniederlegung
- 3.20 Pflichten
- 3.20.1 Verbindung zum Apostolat
- 3.20.2 Pflichten: Vertreten der Glaubenslehre
- 3.20.3 Pflichten: Beachtung kirchlicher Regelungen
- 3.20.4 Pflichten: Unparteilichkeit
- 3.20.5 Pflicht zur Uneigennützigkeit
- 3.20.6 Pflichten: Verschwiegenheit
- 3.20.7 Pflichten: Zusammenarbeit der Geistlichen
- 3.20.8 Offenbarungspflichten
- 3.20.9 Pflichten: Loyalität und Wohlverhalten
- 3.20.10 Pflichten: Kollision mit Berufsinteressen
- 3.20.11 Pflichten: Zurückhaltung bei politischer Betätigung
- 3.20.12 Pflichten: Schutz vor sexueller Gewalt
- 3.21 Folgen bei Verstoss gegen Amtspflichten
3.20.6 Pflichten: Verschwiegenheit
Geistliche der Neuapostolischen Kirche unterliegen der Schweigepflicht. Diese umfasst alle Informationen und Vorgänge, die ihnen im Rahmen ihrer kirchlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit bekannt werden und nicht offenkundig sind. Die Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt, gilt also auch nach Beendigung der Amtstätigkeit weiter.
Die seelsorgerische Betreuung der Gläubigen setzt voraus, dass Gesprächsinhalte vertraulich behandelt und nicht weitergegeben werden. Hierzu zählen zum Beispiel die ehelichen, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder auch der Lebenswandel, Glaubensstand oder Glaubensprobleme. Die Weitergabe von Informationen aus Seelsorgegesprächen an übergeordnete Geistliche darf grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betreuten erfolgen.
Ohne Einwilligung der Betroffenen können Informationen an übergeordnete Geistliche nur dann weitergegeben werden, wenn hierzu ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- erheblicher Schaden für die Kirche zu befürchten ist (zum Beispiel bei schweren Pflichtverletzungen von Geistlichen)
- eine schwerwiegende Straftat geplant ist oder fortdauert
- Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Gemeindemitgliedern bestehen (zum Beispiel bei Ankündigung eines Suizids).
Sofern eine Absprache mit führungsverantwortlichen Geistlichen nicht möglich ist, entscheidet der Amtsträger oder die Amtsträgerin eigenverantwortlich über die Information der staatlichen Behörde und informiert hierüber im Nachgang.
Es gelten die jeweiligen Regelungen der Gebietskirche zum Datenschutz.