Richtlinien für Geistliche

3.20.6 Pflichten: Verschwiegenheit

Geistliche der Neuapostolischen Kirche unterliegen der Schweigepflicht. Diese umfasst alle Informationen und Vorgänge, die ihnen im Rahmen ihrer kirchlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit bekannt werden und nicht offenkundig sind. Die Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt, gilt also auch nach Beendigung der Amtstätigkeit weiter.

Die seelsorgerische Betreuung der Gläubigen setzt voraus, dass Gesprächsinhalte vertraulich behandelt und nicht weitergegeben werden. Hierzu zählen zum Beispiel die ehelichen, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder auch der Lebenswandel, Glaubensstand oder Glaubensprobleme. Die Weitergabe von Informationen aus Seelsorgegesprächen an übergeordnete Geistliche darf grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betreuten erfolgen.

Ohne Einwilligung der Betroffenen können Informationen an übergeordnete Geistliche nur dann weitergegeben werden, wenn hierzu ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • erheblicher Schaden für die Kirche zu befürchten ist (zum Beispiel bei schweren Pflichtverletzungen von Geistlichen)
  • eine schwerwiegende Straftat geplant ist oder fortdauert
  • Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Gemeindemitgliedern bestehen (zum Beispiel bei Ankündigung eines Suizids).

Sofern eine Absprache mit führungsverantwortlichen Geistlichen nicht möglich ist, entscheidet der Amtsträger oder die Amtsträgerin eigenverantwortlich über die Information der staatlichen Behörde und informiert hierüber im Nachgang.

Es gelten die jeweiligen Regelungen der Gebietskirche zum Datenschutz.