Richtlinien für Geistliche

3.4.3 Amtsausübung im Ruhestand

Mit der Ruhesetzung des Geistlichen endet der Amtsauftrag. Die Bezirksapostel oder Apostel können Geistliche im Ruhestand mit deren Zustimmung befristet den Auftrag erteilen, weiterhin bestimmte Amtshandlungen oder Gottesdienste durchzuführen.