Richtlinien für Geistliche

3.7 Bestätigung von Geistlichen

Wechselt ein Amtsträger / eine Amtsträgerin seinen/ihren Wirkungsbereich, ist eine Bestätigung in seinem/ihrem Amt im neuen Bereich notwendig. Dies erfolgt durch einen ausdrücklichen Amtsauftrag (Bestätigung) durch den zuständigen Bezirksapostel oder Apostel bzw. die Bezirksapostelin oder Apostelin erhalten.

Sollen Geistliche am neuen Ort vorübergehend oder dauerhaft nicht in ihrem Amt bestätigt werden oder sind sie hierzu vorübergehend oder dauerhaft nicht bereit, so ist nach Lage des Einzelfalls über eine vorzeitige Ruhesetzung, Annahme der Amtsniederlegung, Amtsenthebung oder Amtsbeurlaubung zu entscheiden.