Richtlinien für Geistliche

3.8 Ruhesetzung von Geistlichen

Eine Ruhesetzung ist die Handlung, in der Geistliche aufgrund des Erreichens der Altersgrenze oder aus anderen Gründen von ihrem Amtsauftrag entbunden werden. Die Amtsvollmacht bleibt erhalten; Geistliche im Ruhestand dürfen aber von dieser Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen, es sei denn, dass der Apostel oder die Apostelin einen besonderen Auftrag erteilt.

Im Regelfall erfolgt die Ruhesetzung nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Im Einzelfall kann die geistliche Leitung der Gebietskirche nach Absprache mit den Betreffenden eine Verlängerung der Amtstätigkeit festlegen. Die Ruhesetzung soll vor dem 70. Geburtstag erfolgen. In Bezug auf die Verlängerung der Amtstätigkeit darf auf Geistliche keinen Druck ausgeübt werden.

In begründeten Einzelfällen kann eine vorzeitige Ruhesetzung vorgenommen werden.