Richtlinien für Geistliche

3.17 Einführung in Amt, Beauftragung oder Dienst

Geistliche sollen möglichst zeitnah nach ihrer Ordination, Beauftragung oder Ernennung in die damit verbundenen Aufgaben eingewiesen werden. Die Gebietskirchenleitung erlässt die hierzu erforderlichen Regelungen.